HVertrG 1993 § 20. Fristablauf, BGBl. Nr. 88/1993, gültig ab 01.03.1993

Beendigung des Vertragsverhältnisses

§ 20. Fristablauf

Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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