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Heimarbeitsgesetz § 55. Haftung, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.07.1975 bis 31.07.2009

VI. Hauptstück Entgeltschutz

§ 55. Haftung

Auftraggeber, die Mittelspersonen verwenden, haften mit diesen zu ungeteilter Hand für den Ausfall an Entgelt, den Heimarbeiter oder unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallende Zwischenmeister durch Nichteinhaltung der durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen erleiden. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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