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Heimarbeitsgesetz § 30. Zusammensetzung, BGBl. I Nr. 74/2009, gültig von 01.01.1993 bis 31.07.2009

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

Abschnitt 1

§ 30. Zusammensetzung

(1) Die Heimarbeitskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder sind den Gruppen der Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen fachlichen Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission zu entnehmen. Die Mitglieder können auch dem Kreise der Funktionäre und Angestellten der Interessenvertretungen der in Betracht kommenden Gruppen entnommen werden.

(3) Der Heimarbeitskommission gehören ferner als Mitglieder eine entsprechende Zahl von Fachleuten mit beratender Stimme an, die, ohne einer der unter Abs. 2 genannten Gruppen anzugehören, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem einschlägigen Gebiete der Heimarbeit besitzen.

(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt. Sie haben, wenn sie nicht schon als öffentliche Beamte zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung der Amtspflichten verpflichtet wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister für soziale Verwaltung zu leisten.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Die Bestellung der in Abs. 2 genannten Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, und zwar sind die Vorschläge hinsichtlich der Mitglieder aus dem Kreise der Heimarbeiter von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und hinsichtlich der Mitglieder aus den Kreisen der Auftraggeber, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten. Die Bestellung der in Abs. 3 genannten Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen, die für je die Hälfte der Mitglieder von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten sind.

(6) Wird das Vorschlagsrecht gemäß Abs. 4 und 5 nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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