Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 26. Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften., BGBl. Nr. 235/1962, gültig ab 01.09.1962

Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 26. Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.

(1) In gesetzlichen Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes, StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.

(2) Das Bundesgesetz vom , StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz) in der geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.

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