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GRVO § 7b., BGBl. Nr. 925/1994, gültig ab 01.01.1995

§ 7b.

(1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach

1. dem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich

a) einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 3 ERVO 1994) und

b) der Finanzierungskosten (§ 2 Abs. 4 ERVO 1994) sowie

2. den Baukosten gemäß § 1 ERVO 1994 einschließlich der sonstigen Kosten gemäß § 4 ERVO 1994.

(2) Die Obergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach

1. den Grundkosten gemäß § 2 ERVO 1994,

2. den Baukosten gemäß Abs. 1 Z 2,

3. der Rücklagenkomponente gemäß § 16 Z 2 ERVO 1994 und

4. einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.

(3) Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

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