§ 7b.
(1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach
1. dem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich
a) einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 3 ERVO 1994) und
b) der Finanzierungskosten (§ 2 Abs. 4 ERVO 1994) sowie
2. den Baukosten gemäß § 1 ERVO 1994 einschließlich der sonstigen Kosten gemäß § 4 ERVO 1994.
(2) Die Obergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach
1. den Grundkosten gemäß § 2 ERVO 1994,
2. den Baukosten gemäß Abs. 1 Z 2,
3. der Rücklagenkomponente gemäß § 16 Z 2 ERVO 1994 und
4. einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.
(3) Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76839