GrStG 1955 § 26. Zerlegungsmaßstab., BGBl. Nr. 149/1955, gültig ab 01.01.1956
ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 3. Zerlegung der Steuermeßbeträge.
§ 26. Zerlegungsmaßstab.
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen.
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