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GrStG 1955 § 20a., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 30.12.2000

ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 2. Festsetzung der Steuermeßbeträge.

§ 20a.

Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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