VI. GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
§ 43. Auskunftspflicht
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Gebrauchsmusterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Bezeichnung stützt.
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