I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
§ 84m. Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
2. das Sicherheitskonzept,
3. das Sicherheitsmanagementsystem
4. den Sicherheitsbericht und
5. den internen Notfallplan
zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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