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GewO 1994 § 371b., BGBl. I Nr. 94/2017, gültig ab 01.05.2018

V. Hauptstück

§ 371b.

Stellt die Behörde fest, dass die Tätigkeiten im Bereich freier Gewerbe das von der Gewerbelizenz umfasste Ausmaß angezeigter Gewerbe samt der dem Gewerbetreibenden zustehenden Nebenrechte überschreiten, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Wochen die erforderliche Anzeige zu erstatten. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 und 3 VStG. Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen der festgestellten überschreitenden Ausübungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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