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GewO 1994 § 366c., BGBl. I Nr. 112/2018, gültig ab 28.01.2019

V. Hauptstück

§ 366c.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

1. Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person

a) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder

b) bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom S. 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

2. Die Geldstrafe beträgt im Fall einer natürlichen Person

a) bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder

b) bis zu 700 000 Euro.

Umsätze, erzielte Gewinne, verhinderte Verluste sowie die sich daraus ergebenden Geldstrafen sind in Euro zu bemessen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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