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GewO 1994 § 366a., BGBl. Nr. 194/1994, gültig ab 19.03.1994

V. Hauptstück

§ 366a.

Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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