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GewO 1994 § 362. l) Wiederaufnahme des Verfahrens, BGBl. Nr. 194/1994, gültig ab 19.03.1994

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 362. l) Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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