§ 10.
(1) Sobald die Beitragsberechnung vollstreckbar geworden ist, hat der Masseverwalter die Beiträge einzubringen.
(2) Beiträge, deren Vorschreibung angefochten wurde, sind vom Masseverwalter bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtung zurückzubehalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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