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GAngG § 7. Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages., BGBl. Nr. 459/1993, gültig ab 01.01.1994

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages

§ 7. Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages.

Dem Dienstnehmer ist bei Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen, auf die die Vorschriften des § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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