Gutsangestelltengesetz § 10. Verpflichtungen des Dienstnehmers, BGBl. Nr. 538/1923, gültig ab 01.11.1923

§ 10. Verpflichtungen des Dienstnehmers

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen.

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