FPG § 122. Subsidiarität, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig ab 01.01.2006
15. Hauptstück Kosten und Strafbestimmungen
2. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 122. Subsidiarität
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
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