FlugAbgG § 4. Berechnung der Flugabgabe, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011
§ 4. Berechnung der Flugabgabe
Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.
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