FernFinG § 14. Verweisungen, BGBl. I Nr. 62/2004, gültig ab 01.10.2004
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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