EU/EWR - Anerkennungsverordnung § 5. Großhandel mit Giften (RL 74/556/EWG), BGBl. II Nr. 225/2008, gültig ab 01.07.2008

§ 5. Großhandel mit Giften (RL 74/556/EWG)

(1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne des § 1 sind beim Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, hinsichtlich des Großhandels mit Giften als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder

3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird, oder

4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder

5. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 angeführte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Eine Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Unternehmen im Sinne des Abs. 1 übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3. in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich tätig war.

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