FinStrZG § 23. Verweisungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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