1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 10. Mindestinhalt der Prüfungen
(1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach § 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
2. Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
3. Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
4. gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
5. gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2) Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach § 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
2. Funktionsprüfung,
3. gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
4. gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
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