zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ESAEG § 8. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015

2. Teil Einlagensicherung

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 8. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.

(2) Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(3) Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76759