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ESAEG § 29. Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015

2. Teil Einlagensicherung

3. Hauptstück Finanzierung

3. Abschnitt Verwendung von Finanzmitteln

§ 29. Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme

(1) Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem

1. aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;

2. Sonderbeiträge gemäß Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;

3. sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;

4. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;

5. der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;

6. um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5 vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht und

7. unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Z 1 bis 6 glaubhaft macht.

(2) Die Kreditvergabe ist zudem an folgende Voraussetzungen gebunden:

1. Die Rückzahlung des gesamten Kredits erfolgt innerhalb von fünf Jahren, wobei der Kredit in jährlichen Raten zurückgezahlt werden kann und angefallene Zinsen in der jeweiligen Rückzahlungstranche berücksichtigt sind;

2. ein Zinssatz in zumindest der Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes ist vereinbart;

3. die kreditgebende Sicherungseinrichtung hat die EBA über den vereinbarten Zinssatz und die Laufzeit des Kredites informiert und

4. im Einlagensicherungsfonds der kreditgebenden Sicherungseinrichtung sind nach Kreditgewährung verfügbare Finanzmittel in einer Höhe von mindestens 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute vorhanden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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