ErwSchVG § 6a. Datenverarbeitung, BGBl. I Nr. 58/2018, gültig ab 01.08.2018

§ 6a. Datenverarbeitung

Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.

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