ERVO 1994 § 8. Absetzung für Abnützung, BGBl. Nr. 924/1994, gültig ab 01.01.1995

3. ABSCHNITT Entgelt

§ 8. Absetzung für Abnützung

(1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den § 1, 3 und 4 zu berechnen.

(2) Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

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