EisbEG § 45., BGBl. Nr. 71/1954, gültig ab 15.04.1954
VII. Schlußbestimmungen.
§ 45.
Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76739