Artikel IX
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit in Kraft.
(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen gegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit Art. VII die Beteiligung des Bundes am Erstattungsfonds vorsieht, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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