BWG § 81a., BGBl. I Nr. 36/2003, gültig ab 05.05.2004

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81a.

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

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