Artikel I.
Artikel 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 183/1965, zu § 9, BGBl. Nr. 285/1960.)
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab anzuwenden.
(2) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Abgabebescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag durch Abgabebescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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