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BUAG § 28. Bevorrechtung, BGBl. Nr. 618/1987, gültig ab 01.10.1987

ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 28. Bevorrechtung

(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.

(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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