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Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 § 5a., BGBl. Nr. 800/1993, gültig ab 01.06.1993

I. ABSCHNITT

§ 5a.

Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z 1)

1. ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,

2. kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers

finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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