BSVG § 48. Anpassung der Leistung von Amts wegen, BGBl. Nr. 337/1993, gültig ab 01.07.1993

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT VII Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

§ 48. Anpassung der Leistung von Amts wegen

Die Anpassung der Leistungen gemäß § 46 ist von Amts wegen vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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