FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 377. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:
1. mit § 372 Abs. 5;
2. mit die §§ 46 Abs. 1a und 135a samt Überschrift.
(2) § 111 Abs. 8 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 46 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) nach dem liegt.
(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 111 Abs. 8 in der am geltenden Fassung spätestens am erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 135a ist dabei nicht anzuwenden.
(5) § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem liegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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