FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 350. Schlussbestimmung zu Art. 16 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:
1. mit die §§ 26a Abs. 1 erster Satz sowie 27 Abs. 4;
2. mit die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 4 und 7;
3. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor , die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 und 8.
(2) Die §§ 24a und 24d samt Überschriften, 26 Abs. 1a sowie 309 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des außer Kraft.
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