BSVG § 35. Mitteilung über Beitragsrückstände, BGBl. Nr. 559/1978, gültig ab 01.01.1979

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 35. Mitteilung über Beitragsrückstände

Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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