BSVG § 311. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008, BGBl. I Nr. 129/2008, gültig ab 21.10.2008

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 311. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008

(1) Die §§ 46 Abs. 1, 287 Abs. 12 und 13a sowie 310 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 51 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit , wenn die Leistung bis zum Ablauf des beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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