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BSVG § 1b. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig ab 01.01.2005

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

§ 1b. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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