BSVG § 172. Pflichten der Träger der Sozialhilfe, BGBl. Nr. 559/1978, gültig ab 01.01.1979

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren

ABSCHNITT II Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 172. Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587