ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 17. Meldungen der freiwillig Versicherten
Die gemäß den §§ 8 und 9 Weiterversicherten sowie die gemäß § 11 Selbstversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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