ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
2. Unterabschnitt Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 148k. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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