BSVG § 148g. Ausmaß der monatlichen Rente, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.01.1999
ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 148g. Ausmaß der monatlichen Rente
Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.
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