BSVG § 148b. Eintritt des Versicherungsfalles, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.01.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 148b. Eintritt des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;

2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).

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