BSchEG § 16., BGBl. Nr. 129/1957, gültig ab 27.06.1957

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 16.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert die Tarifordnung für Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes zwecks Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung während der Winterzeit vom , Reichsarbeitsblatt Nr. 30, IV. Teil, ihre Wirksamkeit.

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