4. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 67. Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des verlieren, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 221, über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen (Betriebsrats-Geschäftsordnung – BRGO) sowie die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 13/1973, über die Geschäftsführung der betrieblichen Jugendvertretungen (Jugendvertrauensrats-Geschäftsordnung – JVRGO) ihre Wirksamkeit.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), verlieren die in Abs. 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des ihre Wirksamkeit.
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