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BRGO 1974 § 55. Gemeinsamer Betriebsrat, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1 Organzuständigkeit

§ 55. Gemeinsamer Betriebsrat

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.

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