BoSchätzG 1970 § 6., BGBl. Nr. 233/1970, gültig ab 07.08.1970

§ 6.

Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.

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