BMSVG § 4. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig ab 01.07.2002
1. Teil Mitarbeitervorsorge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Sprachliche Gleichbehandlung
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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