BMSVG § 4. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig ab 01.07.2002

1. Teil Mitarbeitervorsorge

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Sprachliche Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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