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BiBuG 2014 § 24. Antrag auf öffentliche Bestellung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

6. Abschnitt Bestellungsverfahren

§ 24. Antrag auf öffentliche Bestellung

(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

1. ein Identitätsnachweis und

2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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