BibuG § 46. Prüfungsergebnis – Verkündung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
7. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen
§ 46. Prüfungsergebnis – Verkündung
Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
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